Diese vom Bundesrat angeordnete Prüfung kann jedoch nur auf nachvollziehbare Art und Weise erfolgen, wenn alle für die Ausarbeitung des Wahlvorschlags vom 22. Januar 2018 massgebenden Umstände bekannt sind. Für die Beschwerdeführerin ist dabei insbesondere von Interesse, anhand welcher Kriterien entschieden wurde, sie für den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien können der «Notiz DV» entnommen werden. Die «Notiz DV» verfügt damit im vorliegenden Verfahren über eine grosse Bedeutung, um die Entscheidfindung des EDA und damit auch die Verfügung vom 10. Juni 2020 nachvollziehen zu