Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Bundesrat mit Entscheid vom 8. Mai 2020 entschieden hat, dass das EDA mittels Verfügung im Sinn von Artikel 25a VwVG feststellen muss, ob die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung des Wahlvorschlags rechtmässig war oder nicht. Diese vom Bundesrat angeordnete Prüfung kann jedoch nur auf nachvollziehbare Art und Weise erfolgen, wenn alle für die Ausarbeitung des Wahlvorschlags vom 22. Januar 2018 massgebenden Umstände bekannt sind.