26 N. 65). Für die Frage, ob ein Aktenstück als interne Akte zu qualifizieren ist, kommt es auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an, und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Verwaltung als internes Papier (BGE 115 V 297 E. 2.g/bb; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N. 67 mit Hinweisen). 14. Das EDA bringt vor, die «Notiz DV» enthalte keine Informationen, welche die Argumentation der Beschwerdeführerin stützen würden. Die angefochtene Verfügung stütze sich ausschliesslich auf Aktenstücke, von denen sie bereits Kenntnis habe.