Nicht unter das Einsichtsrecht nach VwVG fallen jedoch Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben. Dazu gehören etwa Entscheidentwürfe oder persönliche Notizen von Sachbearbeitern, die als Gedächtnisstützen bzw. Arbeitshilfsmittel dienen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26 N. 38; BGE 132 II 485 E. 3.4). Damit soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGer, Urteil 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 4.3 mit Hinweisen).