Schliesslich sind in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat auch sämtliche in der Bundesverfassung und der EMRK garantierten Verfahrensrechte gewährleistet. Damit stellt der Bundesrat zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde eine unabhängige Behörde im Sinn der Rechtsprechung zu Artikel 13 EMRK dar. 11. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen völkerrechtlichen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung, weshalb der Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig ist.