76 Abs. 1 VwVG). Als Beschwerdeinstanz verfügt der Bundesrat über volle Kognition in Rechts- wie Sachverhaltsfragen und kann die angefochtenen Entscheide sogar auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 49 VwVG). Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde kann der Bundesrat den angefochtenen Rechtsakt aufheben und selber in der Sache entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Schliesslich sind in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat auch sämtliche in der Bundesverfassung und der EMRK garantierten Verfahrensrechte gewährleistet.