Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes (Art. 174 BV). Er kann frei (und ohne Weisungen) über alle ihm vorgelegten Rechtsmittel entscheiden. Dies gilt auch, wenn der angefochtene Rechtsakt von einem Mitglied des Bundesrats veranlasst wurde. So hat das Mitglied des Bundesrats, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, für den Endentscheid des Bundesrats in den Ausstand zu treten (Art. 76 Abs. 1 VwVG).