Dies bedeutet, dass jede Person, die nach Artikel 34 EMRK befugt ist, wegen Verletzung der in der EMRK garantierten Rechte beim EGMR Beschwerde zu führen, die Möglichkeit haben muss, ihre Ansprüche vorgängig von einem innerstaatlichen Gericht oder mindestens vor einer unabhängigen Behörde überprüfen zu lassen (BGE 149 I 316 E. 6.2; BGE 147 I 280 E. 7.2). Die Wirksamkeit der Beschwerde beurteilt sich nach den Befugnissen der Behörde, den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufzuheben bzw. dessen Auswirkungen beheben zu können;