10. Nach Artikel 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der EMRK anerkannten Rechten und Pflichten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Dies bedeutet, dass jede Person, die nach Artikel 34 EMRK befugt ist, wegen Verletzung der in der EMRK garantierten Rechte beim EGMR Beschwerde zu führen, die Möglichkeit haben muss, ihre Ansprüche vorgängig von einem innerstaatlichen Gericht oder mindestens vor einer unabhängigen Behörde überprüfen zu lassen (BGE 149 I 316 E. 6.2; BGE 147 I 280 E. 7.2).