Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Beschwerdeführerin (wie auch die übrigen Kandidierenden) nach Schweizer Recht keinen Anspruch auf das Amt als Expertin bzw. Experte für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ (vgl. oben Ziff. 6). Folglich kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertretbar geltend machen, ein ihr zustehender Anspruch sei verletzt worden. Damit fällt das vorliegende Verfahren nicht in den Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1 EMRK.