9. Nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass unter anderem über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Der sachliche Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1 EMRK ist nur berührt, wenn die betroffene Person einen aus dem innerstaatlichen Recht abgeleiteten Anspruch vertretbar geltend macht (vgl. BGE 146 III 25 E. 8.1.2; BGE 132 I 229 E. 6.2.).