8. Ein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung kann aus Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie unter Umständen aus Artikel 13 EMRK abgeleitet werden. 5/9 Aktenzeichen: 361-3764/3/14