Diese – soeben beschriebene – geringe Regelungsdichte bezüglich der Anforderungen an den Experten bzw. die Expertin der Schweiz spricht dafür, dass die Ausarbeitung des Wahlvorschlags als Entscheidung mit vorwiegend politischem Charakter zu qualifizieren ist. Dazu kommt, dass die Ausarbeitung eines Wahlvorschlags mit einem personalrechtlichen Stellenbewerbungsprozess zu vergleichen ist. In einem Stellenbewerbungsprozess haben die Kandidierenden gewöhnlich keinen Anspruch bzw. Recht auf die zu vergebende Stellen (vgl. auch Art. 34 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [SR 172.220.1]).