Letzterer zeigt sich in der Entscheidung vom 21. Dezember 2017 des Vorstehers des EDA exemplarisch: So wollte der Departementsvorsteher bei der Ausgestaltung des Wahlvorschlags neben den bereits genannten rechtlichen Vorgaben insbesondere die Kriterien «Alter», «Verankerung im aktiven Leben», «tatsächliche Erfahrung als Minderheit» berücksichtigt haben. Diese – soeben beschriebene – geringe Regelungsdichte bezüglich der Anforderungen an den Experten bzw. die Expertin der Schweiz spricht dafür, dass die Ausarbeitung des Wahlvorschlags als Entscheidung mit vorwiegend politischem Charakter zu qualifizieren ist.