Aus Vorstehendem ergeht, dass für die Ausarbeitung des Wahlvorschlags zuhanden des Europarats nur sehr wenige rechtliche Anforderungen bestanden. Das EDA verfügte bei der Ausarbeitung des Wahlvorschlags für die Position als Experte bzw. Expertin für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ über einen grossen aussenpolitischen Gestaltungsspielraum. Letzterer zeigt sich in der Entscheidung vom 21. Dezember 2017 des Vorstehers des EDA exemplarisch: