Weiter hatte das EDA bei seinem Entscheid im Jahr 2018 auch die Vorgaben von Artikel 5 und 6 der Verfahrensregeln vom 17. September 1997 zur Durchführung des Rahmenübereinkommens (in der bis am 20. Februar 2020 geltenden Fassung; Resolution (97)10 [abrufbar unter www.search.coe.int/cm]) zu berücksichtigen, wonach die Mitglieder des beratenden Ausschusses über anerkannte Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten sowie ausreichend Zeit für eine wirkungsvolle Tätigkeit im beratenden Ausschuss verfügen und in der Lage sein müssen, ihr Mandat in ihrer persönlichen Eigenschaft, unabhängig und unparteiisch auszuüben.