So sollen die Mitglieder des beratenden Ausschusses nach Artikel 26 Absatz 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (RÜ, SR 0.441.1) über anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten verfügen. Weiter hatte das EDA bei seinem Entscheid im Jahr 2018 auch die Vorgaben von Artikel 5 und 6 der Verfahrensregeln vom 17. September 1997 zur Durchführung des Rahmenübereinkommens (in der bis am 20. Februar 2020 geltenden Fassung;