nimmt, Wahlvorschläge für internationale Organisationen zu erarbeiten und zu übermitteln (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das EDA vom 20. April 2011 [SR 172.211.1]). Bei der Ausarbeitung von Wahlvorschlägen hat das EDA die im jeweiligen Einzelfall einschlägigen internationalen Vorgaben zu beachten. So sollen die Mitglieder des beratenden Ausschusses nach Artikel 26 Absatz 1 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (RÜ, SR 0.441.1) über anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten verfügen.