6. Das Schweizerische Landesrecht regelt nicht, nach welchen Kriterien und in welchem Verfahren die Wahlvorschläge für internationale Organisationen auszuarbeiten sind. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ist nur klar, dass der Bundesrat die auswärtigen Angelegenheiten besorgt und die Schweiz nach aussen vertritt (Art. 54 Abs. 1 BV und Art. 184 Abs. 1 BV). Es ist das EDA, welches praxisgemäss die Aufgabe über- 4/9 Aktenzeichen: 361-3764/3/14