Die Entsendung von Vertretern der Schweiz bei internationalen Organisationen gilt als klassische aussenpolitische Tätigkeit, welche der Bundesrat nach Artikel 184 Absatz 1 BV zu besorgen hat (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 416). Folglich fällt die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin in den Bereich der auswärtigen Angelegenheiten. Es bleibt zu prüfen, ob der Entscheid des EDA über die konkrete Ausgestaltung des Wahlvorschlags und damit auch über die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin überwiegend politischen Charakter hatte.