Eine Anordnung mit einem vorwiegend politischen Charakter liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesetzgeber einen aussenpolitischen Gestaltungs- beziehungsweise Entscheidungsauftrag erteilt hat, der von der Exekutive in eigener Verantwortung, planvoll und unter Berücksichtigung bedeutender aussenpolitischer Interessen zu erfüllen ist. Häufig verfolgt die Exekutive mit Akten mit vorwiegend politischem Charakter den aussenpolitischen Zweck, die guten Beziehungen der Schweiz zu bestimmten Staaten oder internationalen Organisationen zu wahren (vgl. BVGer, Urteil B-6019/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.5.1 mit Hinweis auf KASPAR