Hier soll nach Intention des Gesetzgebers die Verantwortung für getroffene Entscheidungen alleine bei der Exekutive liegen (vgl. BVGer, Urteil B-6019/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.4). Eine Anordnung mit einem vorwiegend politischen Charakter liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesetzgeber einen aussenpolitischen Gestaltungs- beziehungsweise Entscheidungsauftrag erteilt hat, der von der Exekutive in eigener Verantwortung, planvoll und unter Berücksichtigung bedeutender aussenpolitischer Interessen zu erfüllen ist.