Artikel 72 Buchstabe a VwVG zielt damit in erster Linie auf klassische Regierungsakte (sog. «actes de gouvernement). Er bezieht sich unter anderem auf die politische Regierungstätigkeit im Bereich der Aussenbeziehungen des Landes, die mit weiten Ermessensspielräumen der Regierung und Verwaltung einhergehen. Hier soll nach Intention des Gesetzgebers die Verantwortung für getroffene Entscheidungen alleine bei der Exekutive liegen (vgl. BVGer, Urteil B-6019/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.4).