2. Der Bundesrat prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG). Er kann darüber in einer separaten (Zwischen-)Verfügung entscheiden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VwVG). Erachtet der Bundesrat seine Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt er darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VwVG). Der vom BJ am 30. September 2020 mit dem Bundesverwaltungsgericht eröffnete Meinungsaustausch ergab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende Beschwerdeverfahren als nicht zuständig erachtet.