I. Am 12. Februar 2024 beantragte das EDA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es, die mit den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte «Notiz DV» sei der Beschwerdeführerin nicht zur Einsicht zuzustellen. Eventualiter sei die «Notiz DV» der Beschwerdeführerin nur in Form einer durch das EDA zu erstellenden Zusammenfassung zur Einsicht zuzustellen.