{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2024-07-09.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat-d.pdf", "Checksum": "a96fba6a3f8bccd78d96546f6a111410"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 09.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Zwischenverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:58", "Checksum": "98e65c6d843e553c5ce82979e01a9644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Zwischenverfügung\n\n Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen\nAkten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit\nHinweisen). Nicht unter das Einsichtsrecht nach VwVG fallen jedoch Akten, die den\nCharakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben. Dazu gehören etwa Entscheidentwürfe oder persönliche Notizen von Sachbearbeitern, die als Gedächtnisstützen\nbzw. Arbeitshilfsmittel dienen (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer et al.\n[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26 N. 38; BGE 132 II\n485 E. 3.4). Damit soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGer, Urteil\n1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014, E. 4.3 mit Hinweisen). Nicht verwaltungsintern\nsind hingegen jene Akten, denen für die Behandlung eines Falls Beweischarakter zukommt (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L.\nKrauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 26 N. 65). Für die\nFrage, ob ein Aktenstück als interne Akte zu qualifizieren ist, kommt es auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstücks für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an, und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Verwaltung als internes Papier (BGE 115 V 297 E. 2.g/bb; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O.,\nArt. 26 N. 67 mit Hinweisen).\n\n14. Das EDA bringt vor, die «Notiz DV» enthalte keine Informationen, welche die Argumentation der Beschwerdeführerin stützen würden. Die angefochtene Verfügung stütze sich\nausschliesslich auf Aktenstücke, von denen sie bereits Kenntnis habe.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen,\ndass der Bundesrat mit Entscheid vom 8. Mai 2020 entschieden hat, dass das EDA mittels Verfügung im Sinn von Artikel 25a VwVG feststellen muss, ob die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin bei der Ausarbeitung des Wahlvorschlags rechtmässig\nwar oder nicht. Diese vom Bundesrat angeordnete Prüfung kann jedoch nur auf nachvollziehbare Art und Weise erfolgen, wenn alle für die Ausarbeitung des Wahlvorschlags vom 22. Januar 2018 massgebenden Umstände bekannt sind. Für die Beschwerdeführerin ist dabei insbesondere von Interesse, anhand welcher Kriterien entschieden wurde, sie für den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien können der «Notiz DV» entnommen werden. Die «Notiz DV» verfügt damit im vorliegenden Verfahren über eine grosse Bedeutung, um die Entscheidfindung des EDA und damit auch die Verfügung vom 10. Juni 2020 nachvollziehen zu\n\n7/9\nAktenzeichen: 361-3764/3/14\n\nkönnen. Sie ist auch nicht mit einer persönlichen Notiz eines Sachbearbeiters, welche\nals Gedächtnisstütze dient, zu vergleichen. Vielmehr ist sie das im vorliegenden Verfahren wesentliche Entscheidungsdokument. Folglich stellt die «Notiz DV» keine verwaltungsinterne Akte dar und unterliegt grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Beschwerdeführerin nach Artikel 26 VwVG. Zu prüfen bleibt, ob wesentliche öffentliche oder private\nInteressen im Sinn von Artikel 27 VwVG, die Geheimhaltung der «Notiz DV» erfordern.\n\n15. Diesbezüglich bringt das EDA vor, die Offenlegung der «Notiz DV» widerspräche überwiegenden privaten Interessen der betroffenen Personen sowie überwiegenden öffentlichen Interessen. Zum einen dürften die übrigen Kandidaten davon ausgehen, dass die\nAngaben zu ihrer Person und ihrer Kandidatur sowie deren Würdigung durch das EDA\nvertraulich behandelt würden. Zum anderen würde die Durchführung von entsprechenden Selektionsprozessen übermässig erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, wenn\ndie Behörden damit rechnen müssten, ihre interne Meinungsbildung offenlegen zu müssen.\n\n16. Eine Einschränkung der Akteneinsicht muss auf einer Interessenabwägung im Einzelfall\nberuhen, wobei nicht jedes entgegenstehende Interesse eine Einschränkung zu rechtfertigen vermag. Das Interesse der Partei an der Akteneinsicht ist umso höher zu gewichten, je stärker auf ein Dokument zu ihrem Nachteil abgestellt wird (vgl. BRUNNER,\na.a.O., Art. 27 N. 9 f.).\n\nWie bereits dargelegt wurde, ist die «Notiz DV» das entscheidende Dokument, damit\ndie Beschwerdeführerin nachvollziehen kann, ob ihre Nichtberücksichtigung für den\nWahlvorschlag vom 22. Januar 2018 rechtens war. Entgegen der Ansicht des EDA ist\ndie «Notiz DV» in erster Linie nicht Teil der Meinungsbildung, sondern das die Meinungsbildung abschliessende Entscheiddokument. Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein grosses Interesse an der Einsicht in die «Notiz DV». Dieses Interesse überwiegt das öffentliche Interesse des EDA an der Geheimhaltung der Kriterien, welche für\nihren Entscheid massgebend waren. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund,\ndass das EDA einen Teil der massgebenden Kriterien bereits mit Brief vom 24. Januar\n2018 an die Beschwerdeführerin offenlegte.\n\n"}