{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2024-07-09.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat-d.pdf", "Checksum": "a96fba6a3f8bccd78d96546f6a111410"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 09.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Zwischenverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:58", "Checksum": "98e65c6d843e553c5ce82979e01a9644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Zwischenverfügung\n\n Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Beschwerdeführerin (wie auch die übrigen Kandidierenden) nach Schweizer Recht keinen Anspruch auf das Amt als Expertin bzw. Experte für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ (vgl. oben Ziff. 6). Folglich\nkann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertretbar geltend machen, ein ihr zustehender Anspruch sei verletzt worden. Damit fällt das vorliegende Verfahren nicht in den Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1 EMRK. Im Übrigen würde es\nsich bei der vorliegenden Streitigkeit auch nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit im\nSinn von Artikel 6 Absatz 1 EMRK handeln.\n\n10. Nach Artikel 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der EMRK anerkannten Rechten\nund Pflichten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Dies bedeutet, dass jede Person, die nach Artikel 34\nEMRK befugt ist, wegen Verletzung der in der EMRK garantierten Rechte beim EGMR\nBeschwerde zu führen, die Möglichkeit haben muss, ihre Ansprüche vorgängig von einem innerstaatlichen Gericht oder mindestens vor einer unabhängigen Behörde überprüfen zu lassen (BGE 149 I 316 E. 6.2; BGE 147 I 280 E. 7.2). Die Wirksamkeit der\nBeschwerde beurteilt sich nach den Befugnissen der Behörde, den angefochtenen Akt\ngegebenenfalls aufzuheben bzw. dessen Auswirkungen beheben zu können; überdies\nmüssen die notwendigen minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, insbesondere\nder Anspruch auf rechtliches Gehör auf die Begründung von Entscheiden (BGE 147 I\n280 E. 7; BGE 138 I 6 E. 6.1).\n\nDer Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes (Art. 174\nBV). Er kann frei (und ohne Weisungen) über alle ihm vorgelegten Rechtsmittel entscheiden. Dies gilt auch, wenn der angefochtene Rechtsakt von einem Mitglied des\nBundesrats veranlasst wurde. So hat das Mitglied des Bundesrats, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, für den Endentscheid des Bundesrats in den\nAusstand zu treten (Art. 76 Abs. 1 VwVG). Als Beschwerdeinstanz verfügt der Bundesrat über volle Kognition in Rechts- wie Sachverhaltsfragen und kann die angefochtenen\nEntscheide sogar auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 49 VwVG). Im Fall einer\nGutheissung der Beschwerde kann der Bundesrat den angefochtenen Rechtsakt aufheben und selber in der Sache entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Schliesslich sind in\nden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat auch sämtliche in der Bundesverfassung\nund der EMRK garantierten Verfahrensrechte gewährleistet. Damit stellt der Bundesrat\nzur Behandlung der vorliegenden Beschwerde eine unabhängige Behörde im Sinn der\nRechtsprechung zu Artikel 13 EMRK dar.\n\n11. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen völkerrechtlichen Anspruch auf\ngerichtliche Beurteilung, weshalb der Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG für\ndie Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig ist.\n\nGesuch der Beschwerdeführerin vom 17. August 2020 um Einsicht in die Akten\ndes EDA betreffend den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018\n\n6/9\nAktenzeichen: 361-3764/3/14\n\n12. In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei Einsicht in die vollständigen Akten des EDA betreffend den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 (insbesondere\nauch in das Dokument «Notiz DV») zu gewähren und es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, zu diesen Akten Stellung zu nehmen.\n\n13. Die Partei oder ihre Vertreter hat unter anderem Anspruch darauf, in ihrer Sache alle\nals Beweismittel dienende Aktenstücke am Sitz der verfügenden Behörde einzusehen\n(Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nach Artikel 27 Absatz 1 VwVG nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des\nBundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse\neiner noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c).\n\n"}