{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2024-07-09.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat-d.pdf", "Checksum": "a96fba6a3f8bccd78d96546f6a111410"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 09.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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April 2011 [SR 172.211.1]). Bei der Ausarbeitung von Wahlvorschlägen\nhat das EDA die im jeweiligen Einzelfall einschlägigen internationalen Vorgaben zu beachten. So sollen die Mitglieder des beratenden Ausschusses nach Artikel 26 Absatz 1\ndes Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten (RÜ, SR 0.441.1)\nüber anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten\nverfügen. Weiter hatte das EDA bei seinem Entscheid im Jahr 2018 auch die Vorgaben\nvon Artikel 5 und 6 der Verfahrensregeln vom 17. September 1997 zur Durchführung\ndes Rahmenübereinkommens (in der bis am 20. Februar 2020 geltenden Fassung; Resolution (97)10 [abrufbar unter www.search.coe.int/cm]) zu berücksichtigen, wonach die\nMitglieder des beratenden Ausschusses über anerkannte Erfahrung auf dem Gebiet\ndes Schutzes nationaler Minderheiten sowie ausreichend Zeit für eine wirkungsvolle Tätigkeit im beratenden Ausschuss verfügen und in der Lage sein müssen, ihr Mandat in\nihrer persönlichen Eigenschaft, unabhängig und unparteiisch auszuüben.\n\nAus Vorstehendem ergeht, dass für die Ausarbeitung des Wahlvorschlags zuhanden\ndes Europarats nur sehr wenige rechtliche Anforderungen bestanden. Das EDA verfügte bei der Ausarbeitung des Wahlvorschlags für die Position als Experte bzw. Expertin für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ über einen grossen aussenpolitischen Gestaltungsspielraum. Letzterer zeigt sich in der Entscheidung vom 21. Dezember 2017 des Vorstehers des EDA exemplarisch: So wollte der Departementsvorsteher bei der Ausgestaltung des Wahlvorschlags neben den bereits genannten rechtlichen Vorgaben insbesondere die Kriterien «Alter», «Verankerung im aktiven Leben»,\n«tatsächliche Erfahrung als Minderheit» berücksichtigt haben. Diese – soeben beschriebene – geringe Regelungsdichte bezüglich der Anforderungen an den Experten bzw.\ndie Expertin der Schweiz spricht dafür, dass die Ausarbeitung des Wahlvorschlags als\nEntscheidung mit vorwiegend politischem Charakter zu qualifizieren ist. Dazu kommt,\ndass die Ausarbeitung eines Wahlvorschlags mit einem personalrechtlichen Stellenbewerbungsprozess zu vergleichen ist. In einem Stellenbewerbungsprozess haben die\nKandidierenden gewöhnlich keinen Anspruch bzw. Recht auf die zu vergebende Stellen\n(vgl. auch Art. 34 Abs. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000\n[SR 172.220.1]). Dies gilt sinngemäss ebenso für die Kandidierenden für das Amt als\nExperte bzw. Expertin für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ. Keiner der\nKandidierenden hatte folglich einen Rechtsanspruch auf diese Position. Die Nichtberücksichtigung von Kandidierenden ist damit grundsätzlich nicht geeignet, einen\nschwerwiegenden Eingriff in ihre Individualrechte zu bewirken, was ebenfalls auf den\nvorwiegend politischen Charakter der Ausarbeitung des Wahlvorschlags schliessen\nlässt (vgl. SUTTER, a.a.O., S. 128 ff.). Insgesamt erscheint es damit sachgerecht, der\nAusarbeitung des strittigen Wahlvorschlags durch das EDA vorwiegend politischen\nCharakter zuzusprechen.\n\n7. Damit stellt die Ausarbeitung des Wahlvorschlags für die Stelle als Experte bzw. Expertin für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ eine Angelegenheit im Bereich\nauswärtigen Angelegenheiten mit überwiegendem politischem Charakter dar. Zu prüfen\nbleibt, ob das Völkerrecht im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf gerichtliche\nBeurteilung einräumt.\n\n8. Ein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Beurteilung kann aus Artikel 6 Absatz 1\nder Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie unter Umständen aus Artikel 13 EMRK abgeleitet werden.\n\n5/9\nAktenzeichen: 361-3764/3/14\n\n9. Nach Artikel 6 Absatz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass unter anderem\nüber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von\neinem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt\nwird. Der sachliche Schutzbereich von Artikel 6 Absatz 1 EMRK ist nur berührt, wenn\ndie betroffene Person einen aus dem innerstaatlichen Recht abgeleiteten Anspruch vertretbar geltend macht (vgl. BGE 146 III 25 E. 8.1.2; BGE 132 I 229 E. 6.2.).\n\n"}