{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2024-07-09.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat-d.pdf", "Checksum": "a96fba6a3f8bccd78d96546f6a111410"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 09.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Zwischenverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/79/176", "Zeit UTC": "06.04.2026 02:06:58", "Checksum": "98e65c6d843e553c5ce82979e01a9644", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024\nRegeste:\nBeschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. Zwischenverfügung\n\nII. Rechtliches\n1. Die Befugnisse des Bundesrats als Beschwerdeinstanz übt nach Artikel 75 Absatz 1\nund 3 VwVG bis zum Entscheid das EJPD aus. Die Instruktion des Verfahrens vor dem\nBundesrat übernimmt dabei das BJ in Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 VwVG in\nVerbindung mit Artikel 7c Absatz 1 der Organisationsverordnung vom 17. November\n1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (in der Fassung vom\n1. Mai 2024; OV-EJPD, SR 172.213.1).\n\nDas BJ ist daher Namens des EJPD zuständig, die vorliegende Zwischenverfügung\nüber die Zuständigkeit des Bundesrats sowie das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. August 2020 zu treffen.\n\nSachliche Zuständigkeit des Bundesrats\n\n2. Der Bundesrat prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VwVG). Er\nkann darüber in einer separaten (Zwischen-)Verfügung entscheiden (vgl. Art. 9 Abs. 1\nVwVG). Erachtet der Bundesrat seine Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt er darüber\nohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage\nkommt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VwVG).\n\nDer vom BJ am 30. September 2020 mit dem Bundesverwaltungsgericht eröffnete Meinungsaustausch ergab, dass sich das Bundesverwaltungsgericht für das vorliegende\nBeschwerdeverfahren als nicht zuständig erachtet.\n\n3. Die Beschwerde an den Bundesrat ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen auf\ndem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (Art. 72 Bst. a VwVG).\nDie Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind\n(Art. 74 VwVG).\n\n3/9\nAktenzeichen: 361-3764/3/14\n\nIm vorliegenden Verfahren stellen sich zunächst die Frage, ob die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2020 auf dem Gebiet der übrigen auswärtigen Angelegenheiten ergangen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen:\n\n4. Der Begriff der «übrigen auswärtigen Angelegenheiten» in Artikel 72 Buchstabe a\nVwVG sowie in Artikel 83 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005\n(BGG, SR 173.110) und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist vor dem Hintergrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) restriktiv auszulegen. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesrats\nund damit der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung setzen voraus, dass die angefochtene Verfügung nicht nur eine Materie nach Artikel 72 Buchstabe a VwVG betrifft,\nsondern auch vorwiegend politischen Charakter hat (Bundesrat, Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202 ff., 4322 f., 4387 f.;\nvgl. Bundesrat, Entscheid vom 8. Mai 2020 in der Beschwerdesache X. gegen EDA,\nE. 1.2 [abrufbar unter www.bj.admin.ch]; BGer, Urteil 2C_127/2010 vom 15. Juli 2011,\nE. 1.1.3 [nicht publiziert in BGE 137 II 431]).\n\nArtikel 72 Buchstabe a VwVG zielt damit in erster Linie auf klassische Regierungsakte\n(sog. «actes de gouvernement). Er bezieht sich unter anderem auf die politische Regierungstätigkeit im Bereich der Aussenbeziehungen des Landes, die mit weiten Ermessensspielräumen der Regierung und Verwaltung einhergehen. Hier soll nach Intention\ndes Gesetzgebers die Verantwortung für getroffene Entscheidungen alleine bei der\nExekutive liegen (vgl. BVGer, Urteil B-6019/2018 vom 25. Juni 2019, E. 2.4). Eine Anordnung mit einem vorwiegend politischen Charakter liegt insbesondere dann vor, wenn\nder Gesetzgeber einen aussenpolitischen Gestaltungs- beziehungsweise Entscheidungsauftrag erteilt hat, der von der Exekutive in eigener Verantwortung, planvoll und\nunter Berücksichtigung bedeutender aussenpolitischer Interessen zu erfüllen ist. Häufig\nverfolgt die Exekutive mit Akten mit vorwiegend politischem Charakter den aussenpolitischen Zweck, die guten Beziehungen der Schweiz zu bestimmten Staaten oder internationalen Organisationen zu wahren (vgl. BVGer, Urteil B-6019/2018 vom 25. Juni 2019,\nE. 2.5.1 mit Hinweis auf KASPAR SUTTER, Gerichtlicher Rechtsschutz in auswärtigen Angelegenheiten, Zürich/St. Gallen 2012, S. 107).\n\n5. Die angefochtene Verfügung des EDA vom 10. Juni 2020 betrifft die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf rechtsverletzende Art und Weise nicht als Expertin für die\nSchweiz im beratenden Ausschuss für das RÜ vorgeschlagen wurde. Die Entsendung\nvon Vertretern der Schweiz bei internationalen Organisationen gilt als klassische aussenpolitische Tätigkeit, welche der Bundesrat nach Artikel 184 Absatz 1 BV zu besorgen hat (vgl. Bundesrat, Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 416). Folglich fällt die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin in den Bereich der auswärtigen Angelegenheiten. Es bleibt zu prüfen, ob der\nEntscheid des EDA über die konkrete Ausgestaltung des Wahlvorschlags und damit\nauch über die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerin überwiegend politischen\nCharakter hatte.\n\n"}