{"Signatur": "CH_BR_001", "Spider": "CH_Bundesrat", "Datum": "2024-07-09", "PDF": {"Datei": "CH_Bundesrat/CH_BR_001_-bj-de-home-publiser_2024-07-09.pdf", "URL": "https://www.bj.admin.ch/dam/bj/de/data/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat.pdf.download.pdf/2024-07-09-zwischenverfuegung-europarat-d.pdf", "Checksum": "a96fba6a3f8bccd78d96546f6a111410"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": ["/bj/de/home/publiservice/publikationen/beschwerdeentscheide/2024-07-09.html"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesrat Beschwerdeentscheide 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conseil fédéral Décisions sur recours 09.07.2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Consiglio federale Decisioni di ricorso 09.07.2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesrat Beschwerdeentscheide"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Conseil fédéral Décisions sur recours"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Consiglio federale Decisioni di ricorso"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdesache A. gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten. 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Gestützt auf eine Ausschreibung des EDA bewarb sich A (Beschwerdeführerin) im\nHerbst 2017 als Expertin für die Schweiz im beratenden Ausschuss für das Rahmenabkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995\n(RÜ, SR 0.441.1). Neben ihr bewarben sich drei weitere Personen.\n\nB. Am 22. Januar 2018 unterbreitete der Vorsteher des EDA dem Generalsekretär des\nEuroparats einen Wahlvorschlag mit zwei Personen. Er empfahl die Wahl von C. Zwei\nTage später teilte das EDA der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Kandidatur nicht\nberücksichtigt werden konnte. Das Ministerkomitee des Europarats wählte am 7. Mai\n2018 gemäss der Empfehlung des EDA C für eine Amtszeit bis zum 31. Mai 2020 in\nden beratenden Ausschuss.\n\nC. Am 6. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim EDA ein Gesuch um Erlass einer Verfügung nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der\nWahlvorschlag vom 22. Januar 2018 und die damit erfolgte Nichtberücksichtigung ihrer Kandidatur die Rechtsgleichheit, das Diskriminierungsverbot, Treu und Glauben,\ndas Willkürverbot und Artikel 26 RÜ verletze.\n\nAm 18. September 2018 trat das EDA auf das Gesuch nicht ein. Dagegen reichte die\nBeschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.\n\nD. Mit Urteil vom 25. Juni 2019 (B-6019/2018) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die\nBeschwerde nicht ein, da es sich für unzuständig erachtete.\n\nE. Am 10. Juli 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an den Bundesrat und verlangte,\nder Bundesrat habe die im Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde zu beurteilen.\n\nDer Bundesrat hiess am 8. Mai 2020 die Beschwerde gut und wies die Sache zur materiellen Entscheidung an das EDA zurück. Zur Frage, ob der Streit eine Verfügung\nauf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten betreffe (Art. 72 Bst. a VwVG)\nnahm der Bundesrat in seinem Entscheid nicht Stellung. Er begründete das Eintreten\nauf die Beschwerde damit, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde eingetreten sei, gemäss Artikel 177 Absatz 3 der Bundesverfassung vom\n18. April 1999 (BV, SR 101) aber der Rechtsschutz sichergestellt werden müsse.\n\nF. Am 10. Juni 2020 wies das EDA das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April\n2018 ab.\n\nAm 17. August 2020 reichte A gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesrat\nein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die\nFeststellung, dass der Wahlvorschlag des EDA vom 22. Januar 2018 und die Nichtberücksichtigung ihrer Kandidatur widerrechtlich gewesen seien. In verfahrensrechtlicher\nHinsicht beantragte sie unter anderem, ihr sei Einsicht in die vollständigen Akten des\nEDA betreffend den Wahlvorschlag vom 22. Januar 2018 (insbesondere auch in das\nDokument «Interne Notiz DV an Departementsvorsteher EDA vom 13. Dezember\n2017» [im Folgenden: «Notiz DV») zu gewähren und es sei ihr Gelegenheit einzuräumen, zu diesen Akten Stellung zu nehmen.\n2/9\nAktenzeichen: 361-3764/3/14\n\nG. Am 30. September 2020 eröffnete das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht über die Zuständigkeit. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2021 sistierte das EJPD das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat. Mit Schreiben vom 13. April 2022 vertrat das Bundesverwaltungsgericht die\nAuffassung, es sei für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig.\n\nH. Am 13. Dezember 2023 nahm das EJPD das vorliegende Beschwerdeverfahren wieder auf und setzte dem EDA Frist, um eine Beschwerdeantwort sowie die Akten des\nerstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens einzureichen.\n\nI. Am 12. Februar 2024 beantragte das EDA die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es, die mit den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte «Notiz DV» sei der Beschwerdeführerin nicht\nzur Einsicht zuzustellen. Eventualiter sei die «Notiz DV» der Beschwerdeführerin nur\nin Form einer durch das EDA zu erstellenden Zusammenfassung zur Einsicht zuzustellen.\n\n"}