2.4 Angesichts all dessen war und ist das Vorgehen der ESTV respektive der Verzicht von ESTV und Beschwerdegegner, der Empfehlung 1 Folge zu leisten, rechtskonformund angemessen. Es gibt aus Sicht des Bundesrats keine Hinweise für die Unangemessenheit des strittigenVerzichts. Die Beschwerde ist infolgedessen unbegründet und abzuweisen. 3. In Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 VwVG werden keine Verfahrenskosten gesprochen . und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3003 Bern, 30. September 2022 IM AUFTRAG DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES Der Bundeskanzler Walter Thu rnherr Mitteilung an: