Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass diese Massnahme die rechtlichstrittigen Konstellationen,die das Gutachten von Prof. Simonek erwähnt, de facto zukünftig weitgehend ausschliessen wird. Trotz fehlender Datenbasis (siehe oben 1.E) durfte die ESTV unter diesem Blickwinkeldavon ausgehen, dass sich eine gemäss Empfehlung 1 geforderte Behördenbeschwerde – soweit sie dann im Sinne der EFK ausfallen würde – kaum auf die Bundesfinanzen auswirken sollte. Das geschilderte Vorgehen von ESTV und Beschwerdegegner ist angesichts der vorliegenden rechtlichenund politischenAusgangslage (siehe oben Ziff. 2.2 sowie 2.3.1) sowie mit Blick auf eine gute Verwaltungsführung opportun. Wie sich die