schalbesteuerung bei Verwaltungsratstätigkeiten ausgesprochen hat. 2.3.2 Die ESTV verzichtete zwar bis anhin auf eine Behördenbeschwerde im Sinne der Empfehlung 1. Sie war aber in der Sache aktiv geworden: in Kenntnis des Gutachtens von Prof. Simonek hatte sie im August 2021 alle Kantone aufgefordert, ab der Steuerperiode 2021 eine restriktivere Praxis anzuwenden. Der Beschwerdegegner geht davon aus, dass diese Massnahme die rechtlichstrittigen Konstellationen,die das Gutachten von Prof. Simonek erwähnt, de facto zukünftig weitgehend ausschliessen wird.