Der Nationalrat lehnte die Motion am 16. Juni 2022 mit 108 zu 80 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab (siehe Abstimmungsprotokoll vom 16. Juni 2022 zum Geschäft 20.3850; Ref. 25275). Es ist zulässig und opportun, dass eine Verwaltungseinheit bei einem Ermessensentscheid eine anstehende Stellungnahme respektive potentielle Weichenstellung des Gesetzgebers berücksichtigt bzw. abwartet. Dies gilt erst recht, wenn die in der Empfehlung 1 geforderte Anfechtung von kantonalenVeranlagungsentscheidenVerfügungen betreffenwürde, die aus Sicht von ESTV respektive Beschwerdegegner einer als richtig empfundenen Rechtsauslegung entsprechen.