6/8 ESTV und Beschwerdegegner, der Empfehlung 1 Folge zu leisten, allenfallseinen einfachen Ermessensfehler darstellt (Angemessenheitsprüfung). 2.3 Der Verzicht der ESTV und nachgelagert des Beschwerdegegners wäre unangemessen, wenn er im Wesentlichen eine inopportuneWahl einer von mehreren (rechtlichzulässigen) Rechtsfolgen wäre. 2.3.1 Hierzu ist zu erwähnen, dass im Zeitpunkt des Verzichts bis zur Einleitung des vorliegenden Beanstandungsverfahrens beim Bundesrat die Motion Widmer (20.3850) «Keine Besteuerung nach Aufwand bei Verwaltungsratstätigkeit» vom 19. Juni 2020 hängig war.