Bei der Frage, ob die Verwaltungsratstätigkeit bei Salärverzicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c DBG zu qualifizieren ist, handelt es sich vielmehr um eine Auslegungsfrage, die sich juristisch unterschiedlich beurteilen und gewichten lässt, was auch die verschiedenen Lehrmeinungen illustrieren (siehe hierzu CLAUDIASUTER, Die Pauschalbesteuerung, Steuer Revue 76/2021 S. 86-102, S. 93 ff.).