Angesichts dessen ist zu prüfen, ob die ESTV respektive das EFD als dienstaufsichtlich übergeordnete Verwaltungseinheit ihr Ermessen fehlerhaft oder unangemessen ausgeübt haben, als sie der Empfehlung 1 der Beschwerdeführerin nicht Folge leisteten. Der Bundesrat verfügt über eine umfassende Prüfungszuständigkeit (volle Kognition; siehe Art. 49 VwVG; dazu BENJAMINSCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler[Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49 N 1 ff.). Die Prüfung unterscheidet nachfolgend zwischen dem qualifiziertenErmessensfehler und der Unangemessenheit. 2.1 Nur qualifizierte Ermessensfehler stellen eine Rechtsverletzung dar.