Bei dieser Beurteilung muss die ESTV u.a. berücksichtigen, ob und gegebenenfalls wie gravierend die kantonale Steuerverwaltung im konkreten Einzelfall in der Veranlagungsverfügungoder dem Einspracheentscheidgegen die Bundesgesetzgebungzur direkten Bundessteuer verstösst. Dabei nimmt die ESTV mit der Behördenbeschwerde nicht nur eine Aufsichtsfunktion wahr, sondern verfolgt auch Vermögensinteressen des Bundes (sog. Doppelnatur der Behördenbeschwerde; vgl. 5/8 z.B. jüngst das Urteil des Bundesgerichts 2C 1038/2020 vom 15. März 2022, E 3.3.7)