Da er nachfolgend die Beschwerde abweisen wird (siehe unten Ziffer 2 sowie im Dispositiv), verzichtet er hier ausdrücklich auf weitere, allenfalls präjudiziell wirkende Ausführungen zur Eintretensfrage. Er lässt damit Raum für eine abweichende Einschätzung in künftigen Fällen. 2. Artikel 141 Absatz 1 DBG legt fest, unter welchen Voraussetzungen die EStV gegen Veranlagungsverfügungenund Einspracheentscheide Beschwerde führen kann. Er ist als «Kann»-Bestimmung ausgestaltet (siehe zur Behördenbeschwerde auch Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).