ners, der Empfehlung 1 Folge zu leisten – trennen lässt. Der Bundesrat behandelt daher beide Fragen zusammen. Dafür sprechen vorliegend verfahrenstechnische Überlegungen: Es gilt, prozessuale Leerläufe zu vermeiden. Bei einem allfälligen Nichteintreten bestünde theoretisch die Möglichkeit, dass sich der Bundesrat am Ende eines Beanstandungsverfahrens betreffend Ordnungs- oder Rechtswidrigkeit (Artikel 12 Absatz 4 und 5 FKG) allenfalls trotzdem mit der strittigen Frage auseinandersetzen müsste (siehe oben Ziff. 1.2). Da er nachfolgend die Beschwerde abweisen wird (siehe unten