rungsaufgabe im Ermessen der zuständigen Behörde zu sehen (vgl. unten Ziff. 2). Dabei spielt wohl auch die konkret strittige materielle Rechtsfrage sowie die Unmittelbarkeit der potentielldamit verbundenen Folgen für die Bundesfinanzen eine Rolle. Ginge man im Übrigen davon aus, dass die ESTV in solchen Situationen gesetzlich verpflichtet wäre, stets Beschwerde zu führen, so beträfe die Beanstandung in Empfehlung 1 nicht die Wirtschaftlichkeit, sondern die Rechtmässigkeit. Dies bedingtesodann ein anderes Verfahren (siehe oben Ziff. 1.2). 1.3.2 Diese Überlegungen zeigen, dass sich die Eintretensfrage vorliegend kaum sinnvoll von der materiellenBeurteilung – Verzicht des Beschwerdegeg-