Es ist allerdingsfraglich, ob die Ergreifung des Rechtsmittels nach Artikel 141 DBG zwecks Klärung einer Rechtsfrage wirklich in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach FKG zu prüfen ist. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung soll gemäss der Botschaft zur Änderung des FKG (siehe oben Ziff. 1.2) nicht in die Zuständigkeit der Departemente und Ämter eingreifen. Die «primäre Verantwortung für sparsames, wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln liegt eindeutig bei der Linie, die in dieser Beziehung eine permanente Führungsaufgabe wahrzunehmen hat» (BBI 1994 I1721, S. 733). Es 4/8 gibt durchaus Argumente, die Ergreifung einer Behördenbeschwerdeals Füh-