Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die ESTV die Empfehlung 1 nicht umsetzen will. Sie hat darin der ESTV empfohlen, mittels Behördenbeschwerde nach Artikel 141 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) einen konkreten Fall vor Gericht zu bringen, um gerichtlich zu klären, ob ein Verwaltungsratsmitglied, das eine bedeutende Beteiligung an einer schweizerischen Gesellschaft hält und kein Honorar bezieht, nach Aufwand besteuert werden darf (vgl. Artikel 14 Absatz 1 DBG). Es ist allerdingsfraglich, ob die Ergreifung des Rechtsmittels nach Artikel 141 DBG zwecks Klärung einer Rechtsfrage wirklich in einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach FKG zu prüfen ist.