So übt die EFK die Finanzaufsicht nach den Kriteriender Ordnungsmässigkeit,der Rechtmässigkeitsowie der Wirtschaftlichkeitaus (Abs. 1). Sie führt dabei Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt (Abs. 2), ob die Mittelsparsam eingesetzt werden (Bst. a), Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen (Bst. b) und ob finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben (Bst. c). So muss die EFK gemäss Botschaft zur Änderung des Finanzkontrollgesetzes vom 30. März 1994 prüfen dürfen, ob konkrete Finanzhilfen die vom Gesetzgeber erwarteten Wirkungen erzielen oder ob sie allenfalls unbeabsichtigtefinanzielle Folgen haben (BBI 1994 I1721, S. 732).