In solchen Fällen muss die EFK ihre Anträge (Beanstandung) nicht – wie vorliegendgeschehen– dem Departementunterbreiten(Art. 12Abs. 3 FKG). 1.3 Nachfolgend gilt es zu klären, ob die strittige Beanstandung (Empfehlung 1) die Wirtschaftlichkeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 FKG berührt. Was dabei unter «eine die Wirtschaftlichkeit berührende Beanstandung» zu verstehen ist, ergibt sich aus der Aufgabe, welche die EFK gemäss Artikel 5 FKG wahrnimmt.So übt die EFK die Finanzaufsicht nach den Kriteriender Ordnungsmässigkeit,der Rechtmässigkeitsowie der Wirtschaftlichkeitaus (Abs. 1).