Das Finanzkontrollgesetz unterscheidet zwei Arten von Beanstandungen: die Beanstandung kann entweder die Wirtschaftlichkeitberühren (Art. 12 Abs. 3) oder die Ordnungsmässigkeit respektive Rechtmässigkeit (Art. 12 Abs. 4). Je nach Beanstandungsartläuftdas Verfahren anders ab (vgl. Art. 12Abs. 3 ff.). Eine Ordnungs- oder Rechtswidrigkeithat die EFK formellfestzustellen und eine Weisung zu erlassen (Art. 12 Abs. 4 FKG). Die geprüfteVerwaltungseinheit kann diesen Entscheid der EFK direkt beim Bundesrat anfechten (Art. 12 Abs. 5 FKG). In solchen Fällen muss die EFK ihre Anträge (Beanstandung) nicht – wie vorliegendgeschehen– dem Departementunterbreiten(Art.