3/8 ihrer Eingabe vom 25. Februar 2022 auf Artikel 12 Absatz 3 FKG stützt, ohne die umstritteneBeanstandung (Empfehlung 1) im Anfechtungsobjektspezifisch zu qualifizieren. Der Beschwerdegegner bestreitet dagegen, dass es sich bei der strittigenEmpfehlung 1 um eine Beanstandung handelt, welche die Wirtschaftlichkeitim Sinne des FKG berührt. Der Entscheid vom 15. Februar 2022 sei kein gültigesAnfechtungsobjekt nach Artikel 12 Absatz 3 FKG. 1.2 Das Finanzkontrollgesetz unterscheidet zwei Arten von Beanstandungen: die Beanstandung kann entweder die Wirtschaftlichkeitberühren (Art.