1. Der Bundesrat beurteiltBeschwerden in seiner Zuständigkeit. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz oder der Spezialgesetzgebung (sieheArt. 47 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 72 ff. VwVG). Gemäss Artikel 12 Absatz 3 FKG stehtder EFK im Beanstandungsverfahrendie Beschwerde an den Bundesrat gegen den Entscheid des Departements offen, sofern die Beanstandung die Wirtschaftlichkeit betrifft. Betrifft die Beanstandung die Ordnungs- oder die Rechtmässigkeit , so stellt die EFK die Ordnungs- oder Rechtswidrigkeit formell fest und erlässt eine Weisung (Art. 12 Abs. 4 FKG). Die Beschwerde an den Bundesrat stehtder EFK in diesem Fall nicht offen (Art. 12 Abs. 5 FKG).