SR 172.213.1)vom Bundesamtfür Justiz (BJ) übernommen.Dieses lud den Beschwerdegegner anfangs März 2022 zur Stellungnahme ein. Es bat dabei das EFD, mögliche finanziellen Konsequenzen für den Bund aufzuzeigen, wenn die Kantone an ihrer bisherigen Praxis betreffend Aufwandbesteuerung bei Verwaltungsratstätigkeiten festhalten . E. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022, der Antrag der Beschwerdeführerinsei abzuweisen, soweit darauf einzutretenist. Hinsichtlichder finanziellenAuswirkungenwies der Beschwerdegegner darauf hin, dass die ESTV nicht über die notwendigen Angaben verfüge, um eine Einschätzung vorzunehmen.