nach dem Aufwand, erstattet an die EFK von Madeleine Simonek, Zürich, 15. April 2019). B. Die ESTV lehntees ab, die Empfehlung 1 des EFK-Prüfberichts umzusetzen. Sie fordertejedoch in Kenntnisdes genannten Rechtsgutachtens im August 2021 alle Kantone auf, ab der Steuerperiode 2021 eine restriktivere Praxis anzuwenden. Aufgrund der Ablehnung der ESTV unterbreitetedie Beschwerdeführerin die Empfehlung 1 mittels Schreiben vom 28. Januar 2022 dem Eidgenössischen Finanzdepartement(Beschwerdegegner) im Sinne eines Beanstandungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrollevom 28. Juni 1967 (FKG; SR 614.0).